Steuerbeg. Kapitalanlage

Steuerbegünstigte Kapitalanlage

 
Viele Arbeitnehmer verschenken bares Geld. Denn sie nutzen immer noch nicht die Möglichkeiten des Vermögensbildungsgesetzes.

Dieses Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen anlegen können und unter bestimmten Voraussetzungen eine Sparzulage von bis zu 25 % für diese Anlage erhalten. Solche vermögenswirksamen Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelarbeitsvertrages zustehen, sowie Teile des Arbeitslohns.

Pro Jahr kann der Arbeitnehmer für maximal 888 EURO eine Sparzulage erhalten. Voraussetzung für die Sparzulage ist jedoch, dass die Anlage in eine der dafür vorgesehenen Anlageformen (siehe unten) investiert wird und die Einkommensgrenzen (17.900 EURO bei Alleinstehenden, 35.800 EURO bei Verheirateten) nicht überschritten werden.
Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, kann die Anlage der vermögenswirksamen Leistung natürlich auch erfolgen, jedoch ohne Anrecht auf eine Sparzulage.

Nach der jeweiligen Sperrfrist der Anlageform kann frei über das angesammelte Kapital verfügt werden.

Folgende Anlageformen existieren: